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Allgemeine Lieferbedingungen LIFTKET Hoffmann GmbH, Fassung 11/2021
§ 1 Allgemeines, Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von LIFTKET Hoffmann GmbH (nachfolgend auch „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber kein Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“), keine juristische Person des öffentlichen Rechts und kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages stets einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Für die Wahrung der Schriftform gilt § 2 Abs. (3) letzter Satz.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen oder Garantien einzuräumen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung; eine Email, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, wahrt die Schriftform jedoch nur, wenn dieser die Kopie der unterschriebenen Erklärung beigefügt ist.
(4) Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Software, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Soweit eine Dokumentation und/oder Software im Lieferumfang enthalten ist, erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, nur in unveränderter Form und nur zusammen mit dem Liefergegenstand übertragbares, für die für Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung des Liefergegenstandes beschränktes Nutzungsrecht. Ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten dürfen diese nicht kopiert oder vervielfältigt werden.
(6) Sofern nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbart, entsprechen die Lieferungen bzw. Leistungen den jeweils in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren technischen Normen und Sicherheitsvorschriften und nicht den möglicherweise hiervon abweichenden, am Verwendungsort der Lieferungen bzw. Leistungen geltenden.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Exportlieferungen hat der Auftraggeber direkt den Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben zu zahlen.
(2) Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, kann der Lieferant den vereinbarten Vertragspreis unter Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Erhöhungen von Material-, Personal- und/oder Energiekosten angemessen erhöhen.
(3) Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung mit Bereitstellung zur Auslieferung im Werk des Lieferanten und sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Vorbehaltlich eines höheren Schadens hat der Auftraggeber dem Lieferanten für die zweite und jede weitere angemessene Mahnung je 5,00 € zu zahlen.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk des Herstellungswerkes des Lieferanten.
(2) Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Selbst wenn Liefer- und/oder Leistungstermine nach dem Kalender bestimmt sind, handelt es sich nicht um Fixtermine. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Unsere rechtzeitige Lieferung bzw. Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten geklärt sind.
(3) Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen durch Ausfall von Maschinen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Verkehrsunfälle, sonstige Unfälle, inakzeptable Wetterbedingungen) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
(6) Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die Haftung des Lieferanten auf 5 % des Netto-Vertragspreises für den in Verzug befindlichen Liefergegenstandes bzw. für die in Verzug befindliche Leistung beschränkt. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.
(7) Wird dem Lieferant eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(8) Die Anwendung des § 348 HGB ist ausgeschlossen.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wurzen, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (zB. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 1 % des Vertragspreises der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

  • die Lieferung abgeschlossen ist,
  • der Lieferant dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs (6) Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferant angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen nach §§ 377, 381 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Liefergegenstände sind somit unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Lieferant nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
(2) Andere Mängel hat der Auftraggeber binnen sieben Werktagen nach dem sich der Mangel zeigte dem Lieferanten anzuzeigen; war der Mangel für den Auftraggeber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die Mängelanzeige muss eine Beschreibung vom Mangel oder dessen Symptom(e), Angabe der Auftragsbestätigungsnummer des Lieferanten sowie Seriennummer des betroffenen Liefergegenstandes beinhalten. Andernfalls bestehen keine Mängelansprüche.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung des Liefergegenstandes oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme durch den Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung des Liefergegenstandes ist die Zustimmung des Lieferanten einzuholen. Nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Rücksendungen werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Bei Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht von neuem.
(4) All diejenigen Teile des Liefergegenstandes, die sich infolge eines Umstandes, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, als mangelhaft herausstellen, wird der Lieferant, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl des Lieferanten nachbessern oder mangelfrei ersetzen. Es ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Etwaige Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind dem Lieferanten unverzüglich herauszugeben.
(5) Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges. Soweit sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie z.B. Kosten des Versands, dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
vom Auftraggeber zu tragen. Der Ort eines beabsichtigten Weiterverkaufs, der dem Lieferanten bei Vertragsabschluss nicht mitgeteilt wurde, entspricht nicht dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
(6) Keine Mängelhaftung besteht insbesondere:

  • für Teile, deren Reparatur oder Ersatz aufgrund natürlicher Abnutzung (Verschleißteile) erforderlich ist;
  • für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und/oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • für fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes;
  • für nicht ordnungsgemäße Wartung des Liefergegenstandes;
  • für Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel
  • für Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die der Lieferant nicht ausdrücklich eingewilligt hat.
    (7) Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    (8) Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    (9) Der Auftraggeber ist erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung berechtigt, zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Diese Rechte bleiben dem Auftraggeber in diesem Falle ausdrücklich vorbehalten. Die dem Lieferanten vor Ausübung dieser Rechte vom Auftraggeber zu setzende Nachbesserungsfrist hat schriftlich zu erfolgen. Der Rücktritt ist nur bei einer wesentlichen Pflichtverletzung des Lieferanten möglich, die der Auftraggeber nachzuweisen hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, falls eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Der Auftraggeber hat kein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8.
    (10) Eine Garantie wird ausdrücklich nicht übernommen. Soweit jedoch eine etwaige Haltbarkeitsgarantie vom Lieferanten gewährt wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche hieraus 6 Monate, beginnend ab Auftreten des Mangels, spätestens jedoch ab Ende der Haltbarkeitsgarantie.
    (11) Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen.

§ 7 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses § 7 nur dafür ein, dass der Liefergegenstand in der Bundesrepublik Deutschland oder soweit ein Lieferort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wurde im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Lieferanten dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferanten gelieferte Liefergegenstände anderer Hersteller wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. Für die Haftung des Lieferanten für Verzögerungsschäden gilt bei einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten § 4 Abs. 6, ansonsten ebenfalls dieser § 8.
(2) Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Lieferant gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000, -. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
(6) Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für etwaige garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung über Hebezeuge und deren Zubehör (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Lieferanten an den Auftraggeber gelieferten Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Liefergegenstände sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferant.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferant eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferant, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferant ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. In diesem Falle hat der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten diesem die abgetretenen Forderungen und die entsprechenden Schuldner bekannt zu geben, sonstige zum Einzug der Forderungen erforderliche Angaben zu machen sowie entsprechende Unterlagen dem Lieferanten zu übergeben und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte
zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Lieferanten.
(8) Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferanten.
(9) Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(10) Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und über diese zu verfügen, falls der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Durch diese Maßnahmen anfallende Rücknahmekosten trägt der Auftraggeber. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Weitere Rechte des Lieferanten bleiben unberührt, ebenso etwaige Rechte eines Insolvenzverwalters im Falle der Insolvenz des Auftraggebers.
(11) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware gegen einschlägige Risiken, wie insbesondere Diebstahl, Feuer etc. ausreichend mit der Maßgabe zu versichern, dass die Ansprüche gegen die Versicherung die Vorbehaltsware betreffend dem Lieferanten zustehen. Auf Verlangen hat er dem Lieferanten Kopien der Versicherungspolicen zu übergeben.
(12) Falls nach den für den Liefergegenstand geltenden einschlägigen örtlichen Gesetzen ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich sein sollte, hat der Lieferant einen Anspruch auf ein entsprechendes Sicherungsrecht an dem Eigentum und der Auftraggeber hat ihm dies einzuräumen.

§ 10 Exportbestimmungen
Der Auftraggeber hat den Lieferanten schadlos zu halten und freizustellen von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten und Schäden, die aus der Nichteinhaltung von Exportkontrollvorschriften durch den Auftraggeber entstehen, und der Auftraggeber hat den Lieferanten für alle daraus resultierenden Verluste und Aufwendungen zu entschädigen, es sei denn, die Nichteinhaltung wurde nicht durch Verschulden des Auftraggebers verursacht. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber nach Wahl des Lieferanten Wurzen, Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Lieferanten ist in diesen Fällen jedoch Wurzen, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die zu einem anderen Recht als dem der Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind ausgeschlossen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine unzulässige Fristbestimmung enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff BGB (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) ergibt, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Vertragsparteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Im Falle einer unzulässigen Fristbestimmung gilt das gesetzliche Maß.